Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Förderverein s´Dorfbladl Wittibreut“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.

Der Sitz des Vereins ist Wittibreut.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Erstellung und Herausgabe eines unabhängigen, überparteilichen und unentgeltlichen Bürgermagazins für die Bürger im Gemeindebereich Wittibreut.

 

Mittel werden beschafft durch:

 

  • Erhebung von Mitgliedsbeiträgen
  • Gewinnung von Spenden
  • Anregung von Spendenaktionen
  • Verkauf von Werbeflächen im Bürgermagazin

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Eintritt der Mitglieder

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.

Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Der Eintritt wird wirksam, wenn der Interessent nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung eine Negativmitteilung erhält oder selbst die Beitrittserklärung widerruft.

 

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme auf Vereinsebene ist unanfechtbar und bedarf keinerBegründung.

 

Der Verein kann Ehrenmitglieder aufnehmen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

1.     durch den Tod eines Mitglieds

2.     durch schriftliche Kündigung eines Mitglieds gegenüber einem Vorstandsmitglied, mit Frist von einem Monat zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres

3.     durch Auflösung der juristischen Person

4.     mit sofortiger Wirkung durch Ausschluss aus dem Verein.

 

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden durch Beschluss der Vorstandschaft,

 

1.     wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt

2.     wenn es durch ehrenrühriges Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt

3.     durch Streichung von der Mitgliederliste; die Vorstandschaft ist dazu befugt, wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit Beiträgen in Verzug ist

4.     bei unkameradschaftlichem Verhalten und bei dem Versuch, Unfrieden oder Zersetzung im Verein zu stiften.

 

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung der Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

Der Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief zu übersenden.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

  • die Vorstandschaft
  • die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Vorstandschaft

 

Die Vorstandschaft besteht aus:

 

1.     dem 1. Vorsitzenden

2.     dem 2. Vorsitzenden

3.     dem Schriftführer

4.     dem Kassier

 

Die Vorstandschaft kann Beisitzer in eine erweiterte Vorstandschaft berufen.

 

Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Der erste und zweite Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der erste Vorsitzende durch den zweiten Vorsitzenden nur im Falle einer Verhinderung vertreten.

 

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Geschäftsjahren gewählt. Sie bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Der Erste und der zweite Vorsitzende werden gesondert in je einem Wahlgang, mit absoluter Mehrheit gewählt. Über das Wahlverfahren wird in der Jahresversammlung abgestimmt.

 

In die Vorstandschaft können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

 

§ 10 Die Zuständigkeit der Vorstandschaft

 

Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderem Vereinsorgan zugewiesen sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:

 

1.     Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen

2.     Einberufung der Mitgliederversammlungen

3.     Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

4.     Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts

 

 

 

§ 11 Beschlussfassung der Vorstandschaft

 

Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, per Fax, per E-Mail oder telegrafisch einberufen werden.

In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben/gegenzuzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandschaftsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandschaftsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

 

1.     wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres

2.     beim Ausscheiden eines Mitglieds der Vorstandschaft.

 

Die Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen vor dem Versammlungstermin. Die Angabe der Tagesordnung für eine Mitgliederversammlung, in der über die Änderung der Vereinssatzung abgestimmt werden soll, hat auch die Angabe der zu ändernden Paragraphen und Absätze der Satzung zu enthalten.

Eine Satzungsänderung ist nur mit mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

 

1.     die Genehmigung der Jahresrechnung und der Jahresberichte der Vorstandschaftsmitglieder

2.     die Entlastung der Vorstandschaft

3.     die Wahl der Vorstandschaft

4.     die Wahl von zwei Kassenprüfern

5.     die Bestimmung der Mitgliederbeiträge

6.     die Beschlussfassung über Satzungsänderung(en) sowie über die Auflösung des Vereins

 

Sämtliche Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder (= 1 Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen) gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 13 Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, ist das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb der Gemeinde Wittibreut zu verwenden.

 

 

Die Satzung wurde erstellt:     Gschöd, den 01. August 2010